Staatsangehörigkeit: VG entscheidet gegen den Freistaat
Der Freistaat Bayern wollte sie nicht mehr als Deutsche anerkennen, jetzt haben sich zwei Töchter türkischer Eltern aus Marktheidenfeld vor dem Würzburger Verwaltungsgericht durchgesetzt: Die Richter der 6. Kammer haben festgestellt, dass die beiden 19 und 21 Jahre alten Frauen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, obwohl ihre Eltern darauf verzichtet haben.
Erst im Frühjahr 2001 hatten die beiden in Marktheidenfeld geborenen jungen Frauen durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Ebensowie ihre Eltern, die allerdings bereits ein Jahr später nach einem Wiedereinbürgerungsantrag durch Beschluss des türkischen Ministerrates die türkische Staatsbürgerschaft zurückerhielten. Weil in Deutschland eine doppelte Staatsbürgerschaft noch nicht möglich ist, verloren die Eltern dadurch automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit. Und die Töchter ebenfalls, befand das Landratsamt Main-Spessart.
In der Türkei orientiere sich die Staatsbürgerschaft der Kinder ausschließlich an der der Eltern, deshalb gelte die Wiedereinbürgerung auch für die beiden damals minderjährigen Töchter. „Die offensichtliche Willensbetätigung der Eltern ist in diesem Fall entscheidend. Die Eltern haben des Beschluss des Ministerrates bewusst herbeigeführt“, erklärte ein Vertreter des Landratsamtes vor Gericht.
„Blanker Unsinn“, konterte der Anwalt der beiden Klägerinnen, die bei der Verhandlung nicht dabei waren. Sie wollten die deutsche Staatsangehörigkeit nicht aufgeben und haben das im vergangenen Jahr auch gegenüber dem Landratsamt erklärt. „Es gibt keinerlei Anhaltspunkt für eine Antragstellung der Eltern für die Töchter“, erklärte der Rechtsanwalt.
Dass die Entscheidung wohl zu Gunsten der beiden jungen Frauen ausfallen würde, deutete das Gericht bereits während der Verhandlung an: Die Schlussfolgerungen der Behörde seien nicht ganz stichhaltig, die Klägerinnen „wollten auf jeden Fall Deutsche bleiben oder werden“, so der Vorsitzende. Die Richter stellen in ihrem Urteil fest, „dass die Klägerinnen die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen“. Eine Begründung der Entscheidung liegt noch nicht vor.