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privater, geschäftlicher und staatlicher Kreditnehmer

Bei Krediten handelt es sich um Gebrauchsüberlassungen von Geld oder vertretbaren Sachen innerhalb eines gewissen Zeitraums. Als typische Beispiele hierfür gelten Darlehensverträge, Stundungen, Wechsel und Abzahlungskäufe.
Üblicherweise wird für die Gewährung eines Kredites ein Entgelt erhoben. Dadurch sind seitens des Kreditnehmers neben der Rückgewähr des Kreditgegenstandes Zinsen zu entrichten.
Unter rechtlichen Gesichtspunkten lässt sich der Kredit von Miete, Leihe und Pacht abgrenzen. Seine Grundlage ist der vertraglicher Natur.
Grundsätzlich existieren verschiedenen Formen von Krediten, nämlich die der Geldleihe (Darlehen, Barkredite) und die der Kreditleihe (Avalkredite, Akkreditive, Akzeptivkredite).

Außerdem bestehen essenzielle Unterscheidungskriterien zwischen privaten und geschäftlichen Kreditnehmern.
Abhängige Beschäftigte oder nicht-selbstständige Privatpersonen zählen i.d.R. zu den privaten Kunden. In diesem Kreditsektor greifen insbesondere die Vorgaben hinsichtlich der Preisangabenverordnung und des effektiven Jahreszinses, welche verbraucherschutzrechtlich geregelt sind. Als Voraussetzung zur Kreditaufnahme muss der private Kreditnehmer volljährig sein und ggf. die entsprechende Bonität aufweisen. Diese wird über Daten aus vorliegenden Geschäftsbeziehungen oder Informationen entsprechender Auskunfteien (z.B. SCHUFA) ermittelt.
Geschäftliche Kreditnehmer sind häufig Kaufleute. Verbraucherschutzrechtliche Aspekte sind hierbei ohne Belang. Größeren Geschäftskunden ist der Kapitalmarkt teils direkt zugänglich, so dass Kreditfinanzierung und anderweitige Finanzierung direkt ineinander übergehen. Die Kapitalmarktnutzung reicht von Aktiva-Tagesgeldern bis hin zu börsennotierten Anleihen.
Doch nicht nur Privat- und Geschäftskunden, sondern auch Bund, Länder, Kommunen und angegliederte Betriebe erhalten Kredite, wobei von „Krediten an die öffentliche Hand“ die Rede ist. Die gängigsten darunter sind Kommunaldarlehen, Schuldverschreibungen, Schatzwechsel und Kassenkredite. Diese dienen der Finanzierung des öffentlichen Bedarfs.
Über Schutzvorschriften für Kreditnehmer hinaus existieren gleichermaßen Schutzregelungen für Gläubiger. Jene werden in Deutschland durch das Kreditwesengesetz geregelt.

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